TSVG-Abschaffung 2026: Was Ihre Facharztpraxis jetzt wissen muss

TSVG-Abschaffung 2026: Was Ihre Facharztpraxis jetzt wissen muss

Inhaltsverzeichnis

TSVG-Abschaffung 2026: Was Ihre Facharztpraxis jetzt wissen muss | ratiomedicus
Referentenentwurf – noch kein Gesetz
Diese Analyse basiert auf dem Referentenentwurf vom 16. April 2026. Kabinettsbeschluss ist für den 29. April 2026 geplant. Einzelne Parameter stehen erst nach finalem Gesetzesbeschluss fest. Die Verlustquoten sind Worst-Case-Schätzungen auf Basis von KV-BW-Daten (Stand 22.04.2026). Die Werte sind auf alle KV-Regionen übertragbar – regionale Unterschiede können zu leichten Abweichungen führen.

Was hat der Gesetzgeber vor?

Das Bundesgesundheitsministerium reagiert auf eine strukturelle Finanzierungslücke von bis zu 40 Milliarden Euro bis 2030. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) soll die Ausgaben kurzfristig dämpfen. Die Kernmaßnahme für Facharztpraxen: Die vollständige Streichung der TSVG-Vergütungsregelungen – also der extrabudgetären Vergütung für die offene Sprechstunde, TSS-Terminfälle und hausarztvermittelte Fälle. Das Einsparvolumen beträgt rund 1,3 Milliarden Euro bundesweit.

Hinzu kommt eine Grundlohnratenbindung minus 1 Prozentpunkt für 2027–2029: Vergütungssteigerungen dürfen die GKV-Einnahmeentwicklung nicht mehr übersteigen. Da Praxiskosten (Personal, Energie, Miete) strukturell stärker steigen, entspricht das einer realen jährlichen Kürzung von geschätzt 1–2 %.

Wie funktioniert die Rückabwicklung technisch?

Wenn das TSVG gestrichen wird, laufen zwei Mechanismen gleichzeitig ab – und genau das macht die finanzielle Auswirkung so schwer vorauszuberechnen:

1
Rückführung ins Regelleistungsvolumen
Alle bisherigen TSVG-Patientenfälle werden in den folgenden vier Quartalen schrittweise ins RLV zurückgeführt – identisch dem Wegfall der Neupatientenregelung. Das Budget muss auf mehr Fälle verteilt werden; der Fallwert pro Patient sinkt.
⟶ Offen: Wird der Budgetfallwert angehoben?
2
Ersatzloser Wegfall des „netto Überschusses"
Der Teil des TSVG-Honorars, der über das ursprüngliche MGV-Bereinigungsvolumen hinausgeht, entfällt vollständig. Er wird weder in die MGV überführt noch anderweitig ausgeglichen. Bei manchen Fachgruppen ist dieser Betrag erheblich.
⟶ Offen: Wird die Restwert-Vergütung erhöht?
3
Mögliche Entbudgetierung einzelner Leistungen
Im politischen Prozess könnten einzelne Leistungen dauerhaft entbudgetiert und in den freien Bereich überführt werden. Das würde den Verlust für betroffene Fachgruppen teilweise ausgleichen.
⟶ Offen: Welche Leistungen, welche Fachgruppen?

Diese Unbekannten sind der Grund, warum eine exakte individuelle Berechnung des Honorarverlustes zum jetzigen Zeitpunkt seriös nicht möglich ist. Erst nach dem Gesetzesbeschluss und nach Veröffentlichung der angepassten RLV-Werte durch die KV kann man belastbar rechnen. ratiomedicus erstellt für alle betreuten Praxen individuelle Worst-Case-Berechnungen, sobald die Datenbasis vorliegt.

Wer verliert wie viel?

Geschätzter Worst-Case-Verlust in % des Gesamthonorars · Basis: KV-Daten Baden-Württemberg, bundesweit vergleichbar
HNO / Phoniater
11,2 %
Neurologie
5,2 %
Orthopädie
5,1 %
Kardiologie
5,0 %
Nervenheilkunde
4,5 %
Chir./Neurochir.
3,9 %
Psychiatrie
3,9 %
Urologie
3,8 %
Frauenheilkunde
3,1 %
Augenheilkunde
1,8 %
Hausärzte
1,6 %
Quelle: KV-BW-Anlage zur Schnellinfo, 22.04.2026. Basisjahr 2025. Zahlen beziehen sich auf die Gesamtsumme je Fachgruppe in Baden-Württemberg. Prozentwerte sind auf alle KV-Regionen übertragbar; absolute Eurobeträge variieren regional. Alle Angaben: Worst-Case ohne Ausgleich.
Sonderfall HNO: Warum die Kürzung so extrem ausfällt
88 % der HNO-Patienten kommen ohne Überweisung – die HNO funktioniert strukturell als Primärversorger. Sie ist zur offenen Sprechstunde verpflichtet und nutzte TSVG-Regelungen besonders intensiv. Die durchschnittliche TSS-Vermittlungszeit lag bei nur drei Tagen – die HNO lieferte exakt das, was das TSVG versprach. Dafür wird sie nun am härtesten bestraft. Und: Die Pflicht zur offenen Sprechstunde bleibt nach aktuellem Entwurf bestehen – ohne die extrabudgetäre Vergütung.

„Es wird sich sicher irgendetwas ändern – was genau und in welchem Ausmaß, wissen wir noch nicht. Völlig ersatzlos wird das Ganze nicht von statten gehen können."

Einschätzung aus der Praxis der Abrechnungsberatung, April 2026

Wie wahrscheinlich ist die Umsetzung?

Referentenentwürfe werden in ihren Grundstrukturen meist umgesetzt. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 ist der direkte Vergleich: Die grundlegende Ausgabenbremse kam durch, einzelne Maßnahmen – wie die Neupatientenregelung – wurden abgemildert. Koalitionsgeschlossenheit, Bundesrechnungshof-Rückenwind und Kassendruck sprechen für eine weitgehende Umsetzung.

Szenario Wahrscheinlichkeit Auswirkung
TSVG-Streichung wie geplant zum 01.01.2027 ~50 % Voller Verlust gem. Tabelle ab Q1 2027
Stufenweise Absenkung 2027–2028 ~25 % Verlust über 2 Jahre verteilt, mehr Anpassungszeit
Nur Senkung des 17,5 %-Satzes ~15 % Teilkürzung – besser als Worst Case
Vollständige Rücknahme ~10 % Keine Auswirkung – angesichts Finanzlage unwahrscheinlich

Ihr konkreter Handlungsplan

Sofort – Q2 & Q3 2026
  • TSVG-Honoraranteil kennen. Lassen Sie analysieren, welchen Prozentanteil TSVG-Vergütungen aktuell an Ihrem Gesamthonorar ausmachen. Das ist die Planungsgrundlage für alles Weitere. Ohne diese Zahl tappen Sie im Dunkeln.
  • TSVG vollständig ausschöpfen. Alle Fälle der offenen Sprechstunde korrekt kennzeichnen, 17,5 %-Grenze prüfen, TSS-Terminfall-Zuschläge vollständig dokumentieren, Hausarzt-Vermittlungsfälle korrekt codieren – solange die Regelungen noch gelten.
  • Nicht unkontrolliert „nachrechnen". Das häufigste Risiko in Umbruchphasen: Praxen versuchen, Ausfälle durch Mehrleistung zu kompensieren. Die KVen prüfen in solchen Phasen deutlich schärfer. Jede Mehrleistung muss medizinisch begründet und lückenlos dokumentiert sein.
Mittelfristig – ab 2027
  • Privatärztliche Leistungen (IGeL / GOÄ) strukturiert ausbauen. GKV-Kürzungen berühren Ihre GOÄ-Liquidation nicht. Für jede Fachgruppe gibt es wirtschaftlich attraktive Selbstzahlerleistungen – mit schriftlicher Aufklärung und Behandlungsvertrag vor jeder Leistung.
  • Offene Sprechstunde auf das Minimum reduzieren, sobald das Gesetz gilt und keine Vergütung mehr fließt. Das ist wirtschaftlich legitim und rechtlich zulässig – in Abstimmung mit der KV umsetzbar.
  • Betriebswirtschaftliche Praxisanalyse. Sinkende Einnahmen erfordern eine strukturierte Kostenprüfung: Personalschlüssel, Geräteleasing, Wartungsverträge, Miete – gemeinsam mit Steuerberater und Abrechnungsberater.
Hinweis zur Datenbasis
Die Honorardaten und prozentualen Verlustschätzungen basieren auf der Anlage zur KV-BW-Schnellinfo vom 22. April 2026, Basisjahr 2025. Die absoluten Eurobeträge beziehen sich auf alle Praxen je Fachgruppe in Baden-Württemberg. Die prozentualen Auswirkungen auf das Gesamthonorar fallen in allen KV-Regionen in vergleichbarer Größenordnung aus, da die zugrundeliegenden TSVG-Strukturen bundeseinheitlich geregelt sind. Regionale Besonderheiten (unterschiedliche Fallwertentwicklung, regionale Zusatzvereinbarungen) können zu Abweichungen führen.

Wie hoch ist Ihr persönlicher TSVG-Anteil?

Wir erstellen für Ihre Praxis eine individuelle Worst-Case-Berechnung – sobald der Gesetzesbeschluss die notwendigen Parameter festlegt. Sprechen Sie uns jetzt an.

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Dieser Artikel basiert auf dem Referentenentwurf des GKV-BStabG vom 16.04.2026 und der KV-BW-Anlage vom 22.04.2026.
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

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