Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und Ihre Praxis: Wer jetzt weiß, welche extrabudgetären Leistungen wegfallen, kann gegensteuern, bevor der Bescheid es tut.
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, am selben Tag hat auch der Bundesrat zugestimmt. Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht blieben zuvor erfolglos. Das Gesetz ist damit auf der Zielgeraden – ein Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen.
Der Hintergrund ist eine massive Finanzierungslücke: Für 2027 wurde das Defizit im Verfahren auf rund 18,8 Milliarden Euro nach oben korrigiert; bis 2030 reicht die strukturelle Lücke nach verschiedenen Schätzungen deutlich höher.
Für Ihre Praxis heißt das: Die entscheidenden Weichen für das Honorarjahr 2027 sind gestellt. Sie sollten jetzt planen, nicht erst, wenn die Umsetzung auf KV- und EBM-Ebene abgeschlossen ist.
Das Gesetz folgt der „einnahmeorientierten Ausgabenpolitik“: Vergütungs- und Preissteigerungen dürfen künftig höchstens so stark wachsen wie die Grundlohnrate – also die beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied. Für die Jahre 2027 bis 2029 kommt sogar ein Abschlag von einem Prozentpunkt hinzu.
Nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung soll rund drei Viertel des Sparvolumens von den Leistungserbringern getragen werden – ein struktureller Effekt, der jede Praxis mit steigenden Kosten trifft.
Hier liegt die eigentliche Brisanz für die Abrechnung. Der Anteil extrabudgetär – also ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis – vergüteter Leistungen ist an der Gesamtvergütung deutlich gestiegen. Genau diese Dynamik wird gekappt.
Das extrabudgetäre Ausgabenvolumen darf künftig nur noch im Gleichschritt mit der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) wachsen. Konkret abgeschafft oder in die MGV zurückgeführt werden nach aktuellem Stand unter anderem:
Übersetzt in die Praxis: Leistungen, die bisher zusätzlich ins Honorar geflossen sind, „verschwinden“ künftig teilweise im gedeckelten Budget – und werden bei starker Mengenentwicklung nur noch quotiert bezahlt. Die Versorgungsleistung bleibt gleich, der Erlös nicht.
Zwei der wegfallenden Positionen, illustrativ gerechnet auf Basis der derzeit extrabudgetär vergüteten Beträge:
Hier wiegt vor allem die offene Sprechstunde schwer, die in vielen fachärztlichen Praxen einen relevanten Fallanteil ausmacht:
Und das sind nur zwei von mehreren wegfallenden Tatbeständen. Bei fachärztlichen Schwerpunkten, hohem TSS-Anteil oder starker Psychotherapie-Quote kann der Effekt deutlich größer ausfallen. Wie stark es Ihre Praxis am Ende trifft, hängt von Ihrer Leistungsstruktur und der konkreten Quotierung ab – und genau das lässt sich vorab durchrechnen.
Stand der Beträge: Frühjahr 2026, Quelle Abrechnungsfachpresse – aktueller Wert und konkrete EBM-Umsetzung sind zu prüfen.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stabilisiert die Beiträge, verlagert die Last aber spürbar in die Praxen – vor allem über den Wegfall extrabudgetärer Vergütung und strikte Deckelungen. Für die ambulante Versorgung ist das eine reale finanzielle Zäsur. Die gute Nachricht: Wer seine Leistungsstruktur jetzt kennt und die Abrechnung darauf ausrichtet, kann Honorarverluste begrenzen und Prüfrisiken senken, statt sie zu erleiden.
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