Viele GOZ-Leistungen sind mit Faktor 2,3 – vereinzelt auch mit Faktor 3,5 – heute schlechter bewertet als die vergleichbare BEMA-Leistung. Und kaum jemand in der Praxis merkt es.
Ein Patient kommt zur Behandlung, eine Leitungsanästhesie im Unterkiefer wird gesetzt, die Ziffer wird erfasst, die Rechnung geht raus. Ein Vorgang, der sich in jeder Praxis täglich mehrfach wiederholt – so routiniert, dass niemand mehr nachrechnet, was dabei wirtschaftlich tatsächlich herauskommt.
Genau hier beginnt das Problem.
BEMA und GOZ sind keine zwei Varianten desselben Systems. Sie folgen unterschiedlichen wirtschaftlichen Logiken.
Der BEMA als Bewertungsmaßstab für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten wird über Punktwerte regelmäßig fortgeschrieben – regional verhandelt zwischen KZV und Krankenkassen, in der Regel jährlich.
Der GOZ-Punktwert dagegen steht still: Er wurde 1988 auf 11 Pfennig festgesetzt, bei der Euro-Umstellung auf 5,62421 Cent umgerechnet und ist seither unverändert. Auch die GOZ-Novelle 2012 hat daran nichts geändert. Für die Honorardynamik bleibt damit im Wesentlichen ein einziger Hebel: der Steigerungsfaktor.
Wer diesen Hebel über Jahre nicht anfasst, arbeitet mit den Preisen von 1988 – bei heutigen Kostenstrukturen.
Die intraorale Leitungsanästhesie (GOZ 0100) ist mit 70 Punkten bewertet. Bei Faktor 2,3 ergibt das:
70 × 5,62421 Cent × 2,3 = 9,05 €
Zuzüglich Material von rund 1,40 € landet die Leistung bei etwa 10,45 €. Die Zahnärztekammer Nordrhein stellt dem in ihrer Patienteninformation eine BEMA-Vergütung von 14,10 € für die vergleichbare Leistung gegenüber.
Die Privatleistung liegt hier also rund 26 Prozent unter dem Kassenhonorar – bei identischem Behandlungsaufwand.
Hinweis: BEMA-Punktwerte werden regional verhandelt und verändern sich regelmäßig. Die genannte Zahl ist eine Momentaufnahme und kein bundesweit einheitlicher Wert. Das Muster dahinter ist jedoch strukturell und betrifft eine wachsende Zahl von Positionen.
Die Annahme, privat abgerechnete Leistungen seien „automatisch“ besser vergütet, hält sich hartnäckig. In der Praxis führt sie zu drei typischen Mustern:
Das Ergebnis: Die Praxis arbeitet medizinisch auf hohem Niveau und betriebswirtschaftlich unter ihrem Potenzial.
Der Gebührenrahmen der GOZ reicht vom 1,0- bis zum 3,5-fachen Satz. Faktor 2,3 ist darin nicht der „Normalwert“, sondern der Schwellenwert für den durchschnittlichen Fall. Wird er überschritten, ist dies nach § 10 Abs. 3 GOZ leistungsbezogen, verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen – gestützt auf die Bemessungskriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung.
Oberhalb des 3,5-fachen Satzes braucht es eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ: schriftlich, vor der Behandlung, nach persönlicher Absprache. Punktwert und Punktzahl dürfen dabei nicht verändert werden. Bei gesetzlich Versicherten kommt sie nur für Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung in Betracht.
Wer daraus eine Strategie machen will, braucht drei Dinge:
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten hat in jeder Praxis Priorität. Für die kontinuierliche Auseinandersetzung mit Gebührenrecht, Faktorenlogik und wirtschaftlicher Weiterentwicklung bleibt daneben selten Zeit.
Die Auswirkungen sind trotzdem erheblich. Ein dauerhaft zu niedrig angesetzter Steigerungsfaktor oder eine nicht getroffene Honorarvereinbarung summiert sich über Jahre – bei entsprechendem Leistungsvolumen schnell bis in den fünfstelligen Bereich.
Als spezialisierter Partner für die zahnärztliche Abrechnung unterstützt ratioDent Praxen dabei, diese Potenziale zu identifizieren, in klare Regeln zu übersetzen und dauerhaft im Praxisalltag zu verankern. Nicht als einmalige Analyse, sondern als laufende Begleitung.
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Wie gehen Sie in Ihrer Praxis mit der Faktorenwahl um – nach festem Schema oder fallbezogen? Wir freuen uns über Ihre Perspektive.